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   OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11   

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OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 (https://dejure.org/2011,878)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 (https://dejure.org/2011,878)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17. November 2011 - 2 Bs 177/11 (https://dejure.org/2011,878)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines überwiegend achtgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses inklusive einer Dachterrasse; Rücksichtslosigkeit einer heranrückenden Wohnbebauung bei einem Immissionskonflikt

  • Justiz Hamburg

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines überwiegend achtgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses inklusive einer Dachterrasse; Rücksichtslosigkeit einer heranrückenden Wohnbebauung bei einem Immissionskonflikt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Terrasse auf dem Dach eines niedrigeren Gebäudeteils bei Erfüllen der Funktion eines Balkons für eine Wohneinheit eines höheren Gebäudes nur unter Zustimmung eines Nachbarn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Terrasse auf dem Dach eines niedrigeren Gebäudeteils bei Erfüllen der Funktion eines Balkons für eine Wohneinheit eines höheren Gebäudes nur unter Zustimmung eines Nachbarn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abwehr heranrückender Bebauung aufgrund Kaminöfen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abwehr heranrückender Bebauung aufgrund Kaminöfen? (IBR 2012, 1193)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Heranrückende Wohnbebauung: Nachbar muss Schornsteinanlage umbauen! (IBR 2012, 418)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 186
  • BauR 2012, 542
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Der Antragsteller hat zu Recht geltend gemacht, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO die Frage zu würdigen ist, ob und inwieweit architektonische Schutzmaßnahmen dem Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung bei einem Immissionskonflikt möglich und zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, BVerwGE 98, 235 und Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314; ebenso OVG Münster, Urt. v. 1.6.2011, 2 A 1058/09, juris).

    Rücksichtslos ist ein Bauvorhaben bei einem durch eine heranrückende Wohnbebauung entstehenden Immissionskonflikt z.B. dann, wenn der Bauherr bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet, welche die Immissionsbetroffenheit der Bewohner spürbar mindern würden (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314).

    In einem solchen Fall kann angesichts des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, a.a.O.) und des auch im öffentlichen Baurecht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412) ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheiden.

    Diese dürften auch im Hinblick auf die erhöhten Duldungspflichten der hinzuziehenden Nachbarn (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314; OVG Koblenz, Urt. v. 24.3.2010, a.a.O.), welche die Beigeladene nicht in Abrede stellt, und die voraussichtlich nicht dauerhaft Störungen verursachenden Windrichtungen allein verhältnismäßig sein.

    (5) Zwar verpflichtet das Rücksichtnahmegebot auch den Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung zu naheliegenden, technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Gestaltungsmitteln oder baulichen Vorkehrungen, welche die Immissionsbetroffenheit der Bewohner spürbar mindern würden (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Der Antragsteller hat zu Recht geltend gemacht, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO die Frage zu würdigen ist, ob und inwieweit architektonische Schutzmaßnahmen dem Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung bei einem Immissionskonflikt möglich und zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, BVerwGE 98, 235 und Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314; ebenso OVG Münster, Urt. v. 1.6.2011, 2 A 1058/09, juris).

    Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke, die auch zur Pflichtigkeit desjenigen führt, der sich den Wirkungen bestandsgeschützter Immissionen aussetzt (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, BVerwGE 98, 235).

    Ein gegebenenfalls aufgrund früherer Nutzungen bestehender immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz ist mit der längerfristigen Aufgabe der Nutzung erloschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.).

    Ob die im Januar 2011 installierten Öfen für feste Brennstoffe, deren Nutzung gemäß § 4 Abs. 3 1. BImSchVO erst nach der Abnahme durch den Schornsteinfeger am 5. November 2011 formell rechtmäßig wurde, und deren Unbedenklichkeit im Hinblick auf die umgebungsbezogenen Abstandsvorschriften zur Abgasemission gemäß §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchVO eben nicht bescheinigt wurde, als schutzwürdig anzusehen sind, kann im Ergebnis dahinstehen (für das Ausreichen der vorherigen materiellen Genehmigungsfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 11.7.1994, BRS 56 Nr. 164; a.A. im Rahmen von § 15 BauNVO BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, BauR 2010, 195, OVG Münster, Beschl. v. 24.6.2010, BauR 2011, 252 und VGH München, Beschl. v. 4.8.2008, a.a.O.).

    Denn im Rahmen der Konfliktlösung ist darauf zu achten, dass beide Nutzungen so aufeinander Rücksicht zu nehmen haben, dass sowohl die bestehende als auch die nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung ausgeübt werden können (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Allerdings müssen Beschränkungen, die lediglich der Minderung erheblicher Belästigung dienen, verhältnismäßig sein; auch ist zu berücksichtigen, welche Nutzung eher vorhanden war (BVerwG, Urt. v. 19.1.1989, a.a.O.).

    Ein mit schädlichen Umwelteinwirkungen verbundener sozialadäquater Anlagenbetrieb ist auch dann grundsätzlich zulässig, wenn er nicht - z.B. im Rahmen eines Gewerbebetriebs - notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989, BVerwGE 81, 197).

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Sie käme nicht umhin zu prüfen, in welchem Umfange dem Interesse, eine vorhandene emittierende Anlage künftig zu erweitern oder weitere hinzuzufügen, Rechnung zu tragen ist, und sich u.a. darüber schlüssig zu werden, ob eine angekündigte Erweiterung oder Umstellung schon dann berücksichtigungsfähig ist, wenn sie vom Anlagenbetreiber gewünscht wird oder Beachtung erst dann verdient, wenn sie geboten ist (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993, BauR 1993, 445 zu der Frage, inwieweit geplante Erweiterungen eines landwirtschaftlichen Betriebs bei heranrückender Wohnbebauung zu würdigen sind; ebenso OVG Münster, Urt. v. 22.3.2011, 2 A 371/09, juris).

    Sämtliche in der Abwägung zu berücksichtigenden Emissionen müssen zudem legal sein (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Denn abweichend vom Grundsatz, dass für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen ist, ist eine nachträgliche Sachverhaltsänderung zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, wenn diese die Rechtsverletzung des Nachbarn entfallen lässt (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995 und OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004, NordÖR 2004, 396).

    Diese Anlagen sind nicht nur materiell, sondern auch formell legal, da die Abnahme durch den Schornsteinfeger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995 und OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004, NordÖR 2004, 396), nämlich vor dem 11. Juli 2011, durchgeführt worden war.

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 1 LB 45/08

    Durchgreifende Reduzierung von Betriebsgerüchen durch den Einsatz von

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Ob die im Januar 2011 installierten Öfen für feste Brennstoffe, deren Nutzung gemäß § 4 Abs. 3 1. BImSchVO erst nach der Abnahme durch den Schornsteinfeger am 5. November 2011 formell rechtmäßig wurde, und deren Unbedenklichkeit im Hinblick auf die umgebungsbezogenen Abstandsvorschriften zur Abgasemission gemäß §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchVO eben nicht bescheinigt wurde, als schutzwürdig anzusehen sind, kann im Ergebnis dahinstehen (für das Ausreichen der vorherigen materiellen Genehmigungsfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 11.7.1994, BRS 56 Nr. 164; a.A. im Rahmen von § 15 BauNVO BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, BauR 2010, 195, OVG Münster, Beschl. v. 24.6.2010, BauR 2011, 252 und VGH München, Beschl. v. 4.8.2008, a.a.O.).

    Es können auch keine Maßnahmen gefordert werden, die über den gegenwärtigen Stand der Technik hinausgehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 29.04.2004 - 2 Bf 132/00

    Windenergieanlage: Berücksichtigung des Schattenwurfs

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Denn abweichend vom Grundsatz, dass für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen ist, ist eine nachträgliche Sachverhaltsänderung zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, wenn diese die Rechtsverletzung des Nachbarn entfallen lässt (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995 und OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004, NordÖR 2004, 396).

    Diese Anlagen sind nicht nur materiell, sondern auch formell legal, da die Abnahme durch den Schornsteinfeger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995 und OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004, NordÖR 2004, 396), nämlich vor dem 11. Juli 2011, durchgeführt worden war.

  • OVG Hamburg, 03.11.2011 - 2 Bs 178/11

    Wann ist ein Bauvorhaben rücksichtlos?

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme genügt nicht bereits die bloße Möglichkeit, dass dem Emittenten immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, vielmehr kann hiervon erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 2 Bs 178/11; Urt. v. 17.1.2001, NordÖR 2002, 454 m.w.N.).

    Denn schutzwürdig sind emittierende Nutzungen nur, soweit die emittierenden Anlagen gegenwärtig betrieben werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 2 Bs 178/11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2011 - 2 A 1058/09

    Folgen einer fehlenden Abwägung des Konfliktpotentials der Ansiedlung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Der Antragsteller hat zu Recht geltend gemacht, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO die Frage zu würdigen ist, ob und inwieweit architektonische Schutzmaßnahmen dem Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung bei einem Immissionskonflikt möglich und zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, BVerwGE 98, 235 und Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314; ebenso OVG Münster, Urt. v. 1.6.2011, 2 A 1058/09, juris).

    (1) Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme ist anwendbar, da der hier streitige Immissionskonflikt nicht von der planerischen Abwägung im Bebauungsplanentwurf B. 33 abschließend bewältigt und von der planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB aufgezehrt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Münster, Urt. v. 1.6.2011, a.a.O., Rn. 47 ff. m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2010 - 8 A 2764/09

    Windenergieanlage in Bochum-Gerthe unzulässig

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Ob die im Januar 2011 installierten Öfen für feste Brennstoffe, deren Nutzung gemäß § 4 Abs. 3 1. BImSchVO erst nach der Abnahme durch den Schornsteinfeger am 5. November 2011 formell rechtmäßig wurde, und deren Unbedenklichkeit im Hinblick auf die umgebungsbezogenen Abstandsvorschriften zur Abgasemission gemäß §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchVO eben nicht bescheinigt wurde, als schutzwürdig anzusehen sind, kann im Ergebnis dahinstehen (für das Ausreichen der vorherigen materiellen Genehmigungsfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 11.7.1994, BRS 56 Nr. 164; a.A. im Rahmen von § 15 BauNVO BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, BauR 2010, 195, OVG Münster, Beschl. v. 24.6.2010, BauR 2011, 252 und VGH München, Beschl. v. 4.8.2008, a.a.O.).
  • OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05

    Nutzungsuntersagung an Mieter oder Eigentümer?

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2001 - 10 S 141/01

    Schädliche Umwelteinwirkungen durch Betrieb eines Backhauses

  • OVG Hamburg, 17.01.2002 - 2 Bf 359/98

    Nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts; Anfechtung der

  • OVG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Bf 22/97

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung dreier Wohngebäude in ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2011 - 2 A 371/09
  • BVerwG, 25.08.1999 - 4 B 55.99
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 146/07

    Abstellen auf den Kenntnisstand des gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafters

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1998 - 8 S 1306/98

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Dachterrasse auf einer Grenzgarage

  • BGH, 16.09.2010 - IX ZB 13/10

    Wirksamkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses: Anforderungen an die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2010 - 10 A 2616/08

    Berufung auf einen gegebenen Verstoß der Baugenehmigung gegen die

  • OVG Hamburg, 11.03.2008 - 4 Bf 106/05
  • OVG Hamburg, 16.12.1993 - Bf II 74/91
  • VG Magdeburg, 26.02.2024 - 4 B 69/23

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer

    Eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO kann rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (Anschluss an Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris).

    Deshalb kann eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO auch dann rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris).

    Welche Anforderungen sich daraus ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 57).

    In einem solchen Fall kann angesichts des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme und des auch im öffentlichen Baurecht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheiden (OVG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 57).

    Dies ist Voraussetzung, weil sämtliche in der Abwägung zu berücksichtigende Emissionen "legal" sein müssen (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19/90 -, juris Rn. 27; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris Rn. 61).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2016 - 2 L 69/15

    Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen eine Feuerungsanlage

    Die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, sondern in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - BVerwG 4 C 20.94 -, juris RdNr. 26; HambOVG, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris RdNr. 70).

    Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, weshalb die vor dem Stichtag (22.03.2010) errichteten Anlagen von den in § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV geregelten Anforderungen auszunehmen sein sollen (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, a.a.O. RdNr. 68; a.A. OVG NW, Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, juris RdNr. 43).

    Zwar ist bei Beschränkungen nach § 24 BImSchG, die lediglich der Minderung erheblicher Belastungen dienen, die Verhältnismäßigkeit zu beachten, wobei zu berücksichtigen ist, welche Nutzung eher vorhanden war (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, a.a.O. RdNr. 70).

  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Eine solche liegt vor, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 35; siehe auch, konkret zu Dachterrassen, Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05, juris Rn. 32 f.; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 46; Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, n.v.).

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich auch vor Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freizuhalten (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2021, 2 Bs 192/21, BauR 2022, 626, juris Rn. 20; Beschl. v. 19.5.2015, 2 Bs 255/14, NordÖR 2016, 21, juris Rn. 22; Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13, NordÖR 2013, 478, juris Rn. 11; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, BauR 2012, 542, juris Rn. 42).

    Denn es handelt sich bei ihr um eine gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugebende empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Erklärung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 43).

    Da die Zustimmungserklärung selbst der Schriftform bedarf (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 43), wäre dies jedoch erforderlich gewesen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2018 - 2 M 53/18

    Stopp der Erweiterung des Instituts für Augenheilkunde im Paulusviertel in Halle

    Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung ist gegeben, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht, und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht (vgl. HambOVG, Urt. v. 14.07.2008 - 2 Bf 277/03 -, juris RdNr. 35; Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris RdNr. 46).
  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14

    Vorläufiger Rechtsschutz - zur Frage der Einhaltung eines Grenzabstandes zum

    Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freihalten (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, a.a.O., 479; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 42; Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05).

    Die Wirkungen einer Dachterrasse sind aus der Sicht des Nachbarn mit denen einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar, so dass sie abstandsflächenrelevant sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O.; Urt. v. 11.3.2008, a.a.O.).

    Sie kann jedoch dann teilweise aufgehoben werden, wenn die Teile, auf die sich die Aufhebung bezieht, hinweggedacht werden können, ohne dass die übrigen Teile des Bauvorhabens bautechnisch und funktionell diesem Zustand angepasst werden müssen (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O.; Urt. v. 14.7.2008, NordÖR 2008, 533, 535) und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht.

  • OVG Hamburg, 18.06.2015 - 2 Bs 99/15

    Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Baugenehmigung für die Errichtung eines

    aa) In der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist geklärt, dass eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO rücksichtslos sein kann, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (siehe dazu im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 54 ff.).

    Es ist zwar zutreffend, dass die südliche und jedenfalls teilweise auch die östliche Verglasung mit Türen oder Fenstern im Staffelgeschoss des Vorhabens im Einwirkungsbereich der beiden Schornsteine der Antragstellerin liegt, weil diese mit ca. 5,8 bzw. 6,7 m den gebotenen Mindestabstand von 8 bis 10 m, wie er sich zumindest aus § 9 Abs. 1 Nr. 4b BayFeuV 2007 bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und aus Nr. 2.4.1 der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 vom November 1980 für alle Feuerstätten unabhängig vom verwendeten Brennstoff ergibt (vgl. dazu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 69), zu Oberkanten von Fenstern oder Türen nicht einhalten.

    Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung setzt voraus, dass eine Teilung der baulichen Anlage bautechnisch möglich und mit ihrer vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 46; Urt. 14.7.2008, Nord-ÖR 2008, 533, 535 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 4 K 7609/17

    Schutz des Nachbarn vor Luftverunreinigung durch Kaminofen

    So kann z.B. ein Anlagenbetreiber im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich auch nachträglich zur Erhöhung seines Schornsteins verpflichtet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.1988 - 7 B 34.88 - juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 - juris Rn. 70).

    Daher kommen in atypischen Fällen auch dann Maßnahmen nach §§ 24, 25 BImSchG in Betracht, wenn die Vorgaben der 1. BImSchVO die Verhältnisse nicht angemessen bewältigen (vgl. nur OVG Koblenz, Beschl. v. 30.11.1993 - 7 A 12014/92 - juris Rn. 36; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 - juris Rn. 66).

  • OVG Hamburg, 09.02.2021 - 2 Bs 231/20

    Materielle Planreife; Kerngebiet; zulässige Wohnnutzung;

    Die Mikrowohnungen in den beiden ersten Geschossen können von dem verbleibenden Vorhaben nicht hinweggedacht werden, ohne dass dieses bautechnisch und funktionell diesem Zustand angepasst werden müsste (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 46; Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 35).
  • OVG Hamburg, 13.08.2019 - 2 Bf 438/18

    Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Tiefgarage; Lüftungsanlage;

    Zu diesen Schutzzielen gehören eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht nur des zu errichtenden Gebäudes bzw. Vorhabengrundstücks, sondern auch der Nachbargebäude und Nachbargrundstücke, sowie der Brandschutz und die Wahrung eines Sozialabstandes (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.5.2012, 2 Bf 180/10, n.v.; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 49; v. 19.4.2018, 2 Bs 36/18, n.v.; Niere, a.a.O., § 6 Rn. 2).
  • OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11

    Zulässigkeit einer suchttherapeutischen Einrichtung in einem Geschäftsgebiet

    Zudem kommt im Hinblick auf die dem Rücksichtnahmegebot immanente Gegenseitigkeit nachbarlicher Rücksichtnahmepflichten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris) auch in Betracht, dass die Antragstellerin Veranlassung haben kann, ihr eigenes, bisher anscheinend frei zugängliches Grundstück in angemessener Weise gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

    Die Antragstellerin legt bereits nicht dar, dass die bisherigen Emissionen der Autogastankstelle und der Schlosserei auf ihrem Grundstück durch die neu genehmigte Nutzung des Grundstücks V.straße 15 ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörden zu ihren Lasten rechtfertigen könnten (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O.) oder dass es in der Vergangenheit zu Störungen der Verwaltungstätigkeiten in den als Büros genutzten Räumlichkeiten in der näheren Umgebung gekommen ist.

  • VG Magdeburg, 14.04.2015 - 4 A 184/14

    Abstandsanforderungen für vor dem 22. März 2010 errichtete Kleinfeuerungsanlagen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - 10 B 2.15

    Auslegung eines Schreibens als Widerspruch; Nachbarklage gegen Umbau und

  • VG Stade, 23.10.2014 - 2 A 1272/10

    Denkmalschutzrechtliche Bedenken eines Nachbarn gegen die Erteilung einer

  • OVG Hamburg, 14.07.2015 - 2 Bs 131/15

    Vorläufiger Nachbarrechtsschutz - Stützmauer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze

  • OVG Hamburg, 07.09.2012 - 2 Bs 165/12

    Festsetzung der geschlossenen Bauweise in einem hamburgischen Baustufenplan

  • OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21

    Prüfungsgegenstand einer baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle;

  • OVG Hamburg, 14.06.2013 - 2 Bs 126/13

    Baugenehmigung; Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.02.2023 - 3 LZ 471/19

    Baurechtliches Einschreiten und Beseitigungsverfügung

  • OVG Bremen, 14.04.2015 - 1 A 214/13

    Immissionsrechtliche Bedenken gegen die Erhöhung des Schornsteins eines

  • VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18

    Abstandsflächen; Lüftungsbauwerke für Tiefgaragen; Teilbarkeit der Baugenehmigung

  • OVG Sachsen, 27.05.2020 - 1 B 95/20

    Denkmal; Umgebungsschutz; Nachbarschutz

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.01.2012 - 3 M 204/11

    Nachweis der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2020 - 9 L 39/20

    Baugenehmigung Grenzbebauung Länge Gesamtlänge Winkel Grundstücksgrenze

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6839
OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09 (https://dejure.org/2011,6839)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.06.2011 - 1 A 504/09 (https://dejure.org/2011,6839)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 1 A 504/09 (https://dejure.org/2011,6839)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 34 Abs. 1; WHG a F § 31b Abs. 1, § 31b Abs. 2; SächsWG a F § 100a Abs. 2; SächsBO § 73 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Bestandskraft einer Baugenehmigung bei Hinderung des Bauherrn durch einen hoheitlichen Eingriff von einer Gebrauchmachung dieser innerhalb der festgesetzten Frist; Umfassen des vorbeugenden Hochwasserschutzes aus dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Sächsischen ...

  • rechtsportal.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 937
  • BauR 2012, 542
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09
    Diese Frage muss aber nicht entschieden werden, da die der Klägerin von der unteren Baubehörde erteilte Baugenehmigung (§§ 72, 63 SächsBO) gegenüber den Beigeladenen nicht rücksichtslos ist (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 19. September 1986, BauR 1987, 70).

    Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot aber einen Drittschutz auch dann bejaht (BVerwG, Urt. v. 19. September 1986, a. a. O.), wenn sich aus der Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck ergibt, dass Abwehrrechte Dritter begründet werden sollen oder sich solche aus der Entstehungsgeschichte der Norm ableiten lassen.

    Maßgeblich ist vielmehr, daß sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen läßt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nr. 71).

    Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122 (129 ff.); zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.).

    Zum einen gewährt § 34 BauGB bereits nur partiell Drittschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 1986 a. a. O.).

  • BVerwG, 08.11.2010 - 4 B 43.10

    Beurteilungszeitpunkt für Drittschutz; Wirkkraft der Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09
    Für die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Klägerin ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - hier der 9. Januar 2007/16 Januar 2007 (Zeitpunkt der Zustellung der Genehmigung an die Klägerin) - abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2010, BauR 2011, 499).

    Denn nachträgliche Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie den Bauherrn begünstigen (BVerwG, Beschl. v. 8. November 2010, a. a. O.; vgl. auch § 90 Abs. 1 SächsBO).

    28 Hinsichtlich der Frage, ob die hier in Rede stehenden wasserrechtlichen Vorschriften Drittschutz vermitteln, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - hier der 9. Januar 2007/16. Januar 2007 (Zeitpunkt der Zustellung der Genehmigung an die Klägerin) - abzustellen, da nachträgliche Änderungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie den Bauherrn begünstigen (BVerwG Beschl. v. 8. November 2010, a. a. O.; vgl. auch § 90 Abs. 1 SächsBO).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1999 - 8 S 218/99

    Geltungsdauer einer Baugenehmigung - Unterbrechung aufgrund nachbarlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09
    Dies gilt aber dann nicht uneingeschränkt, wenn seitens eines Dritten Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt worden ist (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand Januar 2011, § 73 Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 22. Juni 2001 - 7 A 3553 -, Rn. 3, juris und Urt. v. 3. Dezember 1975, OVGE 31, 267; OVG LSA, Urt. v. 15. April 1999, VwRR MO 1999, 352, m. w. N.; VGH BW, Urt. v. 25. März 1999, BauR 2000, 714; HessVGH, Urt. v. 22. Dezember 1971 - IV OE 82/69 - a. A. VG Dresden, Urt. v. 23. Mai 2008 - 4 K 416/06 -, juris Rn. 23).

    Dabei braucht vorliegend nicht entschieden werden, ob bereits Widerspruch und Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung die Frist des § 73 Abs. 1 SächsBO unterbrechen bzw. hemmen können (so OVG NRW, Beschl. v. 22. Juni 2001 a. a. O. und VGH BW, Urt. v. 25. März 1999 a. a. O.) oder ob die vorgenannten Folgen erst dann eintreten, wenn den Rechtsbehelfen nach § 212a Abs. 1 BauGB etwa infolge der Stattgabe eines Antrags der Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt (so VG Dresden, Urt. v. 23. Mai 2008 - 4 K 416/06 - a. a. O.).

    Die Nichtaufnahme der Bauarbeiten infolge der Aufhebung einer Baugenehmigung durch die Widerspruchsbehörde hemmt oder unterbricht deshalb die Frist des § 73 Abs. 1 SächsBO (VGH BW, Urt. v. 25. März 1999 a. a. O.; vgl. in diesem Zusammenhang auch SächsOVG; Beschl. v. 2. Oktober 1997 - 1 S 639/96 -, JbSächsOVG 5, 311).

  • VGH Hessen, 22.12.1971 - IV OE 82/69
    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09
    Dies gilt aber dann nicht uneingeschränkt, wenn seitens eines Dritten Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt worden ist (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand Januar 2011, § 73 Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 22. Juni 2001 - 7 A 3553 -, Rn. 3, juris und Urt. v. 3. Dezember 1975, OVGE 31, 267; OVG LSA, Urt. v. 15. April 1999, VwRR MO 1999, 352, m. w. N.; VGH BW, Urt. v. 25. März 1999, BauR 2000, 714; HessVGH, Urt. v. 22. Dezember 1971 - IV OE 82/69 - a. A. VG Dresden, Urt. v. 23. Mai 2008 - 4 K 416/06 -, juris Rn. 23).

    Bei einer solchen Fallkonstellation bedarf die Vorschrift des § 73 Abs. 1 SächsBO unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 38 Satz 1 SächsVerf einer einschränkenden Auslegung - wobei eine rechtlich klare Regelung durch den Gesetzgeber mit Blick auf die eingeschränkten Auslegungsmöglichkeiten bei Fristenregelungen allerdings veranlasst sein könnte (wie beispielsweise in der Bayerischen Bauordnung geschehen; vgl. BayVGH, Urt. v. 15. März 2010 - 1 BV 08.3157 -, juris Rn. 27 f.) -, dass eine Baugenehmigung dann nicht erlischt, wenn ein Bauherr durch hoheitlichen Eingriff gehindert war, von ihr innerhalb der im Gesetz genannten Fristen Gebrauch zu machen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15. April 1999 a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 3. Dezember 1975 a. a. O.; HessVGH, Urt. v. 22. Dezember 1971 a. a. O.; Jäde, a. a. O.).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in § 73 Abs. 1 SächsBO enthaltenen Befristung, mit der verhindert werden soll, dass genehmigte Bauvorhaben erst zu einer Zeit entstehen, in der sie nach den veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1991, NVwZ 1991, 984; HessVGH, Urt. v. 22. Dezember 1971 a. a. O; Jäde, a. a. O., § 73 Rn. 1).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2010 - 1 A 10176/09

    Keine Beeinträchtigung durch Bauvorhaben im Überschwemmungsgebiet an der Mosel

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09
    Nicht maßgeblich ist hier, ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtswidrig ist, da diese durch den Beklagten nicht gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 48 VwVfG zurückgenommen wurde (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 2. März 2010 - 1 A 10176/09 -, juris Rn. 28).

    32 Gemessen an diesen Grundsätzen spricht hier gegen die Annahme eines Nachbarschutzes, dass sich ein zu schützender bestimmbarer Personenkreis in Abgrenzung zu jedem möglichen vom Hochwasser Betroffenen weder aus § 31b Abs. 4 Sätze 3 und 4 WHG a. F. noch aus § 100a Abs. 1 SächsWG a. F. entnehmen lässt (vgl. Knopp, a. a. O.; Jeronin/Praml, NVwZ 2009, 1079, Drittschutz bejahend insoweit Czychowski/Reinhardt, WHG, a. a. O., § 78 Rn. 46, allerdings ohne weitere Begründung; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 2. März 2010, a. a. O., anknüpfend an das anders lautende Landesrecht; BayVGH, Beschl. v. 16. September 2009 - 15 CS 09.1924 -, juris Rn. 12, ohne nähere Begründung).

  • VG Dresden, 23.05.2008 - 4 K 416/06
    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09
    Dies gilt aber dann nicht uneingeschränkt, wenn seitens eines Dritten Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt worden ist (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand Januar 2011, § 73 Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 22. Juni 2001 - 7 A 3553 -, Rn. 3, juris und Urt. v. 3. Dezember 1975, OVGE 31, 267; OVG LSA, Urt. v. 15. April 1999, VwRR MO 1999, 352, m. w. N.; VGH BW, Urt. v. 25. März 1999, BauR 2000, 714; HessVGH, Urt. v. 22. Dezember 1971 - IV OE 82/69 - a. A. VG Dresden, Urt. v. 23. Mai 2008 - 4 K 416/06 -, juris Rn. 23).

    Dabei braucht vorliegend nicht entschieden werden, ob bereits Widerspruch und Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung die Frist des § 73 Abs. 1 SächsBO unterbrechen bzw. hemmen können (so OVG NRW, Beschl. v. 22. Juni 2001 a. a. O. und VGH BW, Urt. v. 25. März 1999 a. a. O.) oder ob die vorgenannten Folgen erst dann eintreten, wenn den Rechtsbehelfen nach § 212a Abs. 1 BauGB etwa infolge der Stattgabe eines Antrags der Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt (so VG Dresden, Urt. v. 23. Mai 2008 - 4 K 416/06 - a. a. O.).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09
    Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122 (129 ff.); zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.).
  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09
    Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung - wie beispielsweise bei einer erdrückenden Wirkung oder übermäßigen Immissionen - ausgeht (BVerwG, Urt. v. 16. September 2010, BauR 2011, 222).
  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09
    Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn sich das Vorhaben objektiv-rechtlich aufgrund von ihm ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB) oder nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist (§ 34 Abs. 1 BauGB; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -).
  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09
    In einer Entscheidung zum Gebot der wasserrechtlichen Rücksichtnahme hat es zu § 4 WHG a. F. - in Abkehr von der Entscheidung vom 17. August 1972 - zu den Anforderungen an das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ausgeführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1987, BVerwGE 78, 40):.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 10 A 1074/08

    Anspruch auf Erteilung einer begehrten Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2010 - 3 S 1752/10

    Voraussetzungen für die Berufung auf die Verletzung nachbarschützender

  • VGH Bayern, 04.02.2011 - 1 BV 08.131

    Wechselseitige Nachbarrechtsverstöße - Ausschluss des baurechtlichen Abwehrrechts

  • BGH, 23.06.1983 - III ZR 79/82

    Entziehung von Grundwasser

  • BVerwG, 21.02.1980 - 3 C 123.79

    Lebensmittel - Kenntlichmachung - Abgabe aus Automaten - Abgabe an Verbraucher -

  • OVG Sachsen, 20.06.2006 - 1 BS 106/06

    Parkhaus der Küchwald-Klinik in Chemnitz kann weiter gebaut werden

  • OVG Sachsen, 02.10.1997 - 1 S 639/96

    Bindungswirkung; Bauvorbescheid; Aufschiebende Wirkung; Anordnung der

  • VGH Bayern, 16.09.2009 - 15 CS 09.1924

    Beschwerde; Hochwasserschutz; Interessenabwägung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1996 - 3 S 1914/95

    Baunachbarklage: zum nachbarschützenden Charakter wasserrechtlicher Vorschriften

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 14.85

    Bauvorbescheid - Babauungsgenehmigung - Baugenehmigung - Bindungswirkung -

  • BVerwG, 22.02.1991 - 4 CB 6.91

    Wann erlischt eine Baugenehmigung?

  • VGH Bayern, 15.03.2010 - 1 BV 08.3157

    Keine Hemmung der Geltungsdauer eines (baurechtlichen) Vorbescheides durch

  • OLG Dresden, 27.04.2018 - 1 U 1701/16

    Berufungsverhandlung im Streit um das Bauprojekt "Marina Garden" in Dresden

    Ist aber ein Baugenehmigungsverfahren - wie hier - vorgeschrieben, hat die Baugenehmigungsbehörde auch über die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 74 Abs. 1 SächsWG im Benehmen mit der Wasserbehörde zu entscheiden (OVG Bautzen für § 100a SächsWG aF, Urt. v. 09.06.2011, Az.: 1 A 504/09, juris, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.02.2019 - 15 CS 18.2459

    Gebot der Rücksichtnahme

    Belange des Hochwasserschutzes gehörten aber - anders als bei Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) - nicht zu den bauplanungsrechtlich zu berücksichtigen Kriterien (BayVGH, B.v. 6.6.2002 - 14 B 99.2545 - NVwZ-RR 2003, 478 = juris Rn. 14; ebenso: VGH BW, B.v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265 = juris Rn. 13; SächsOVG, U.v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - juris Rn. 48; B.v. 10.7.2012 - 1 B 158/12 - juris Rn. 15; Schmidt/Gärtner, NVwZ 2018, 534/537).
  • OVG Hamburg, 28.01.2016 - 2 Bs 254/15

    Gemeinschaftsunterkunft Hagendeel: Baugenehmigung darf insgesamt vollzogen werden

    Insoweit legt die Antragsgegnerin auch zutreffend dar, dass sich nach der bisherigen Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 48; OVG Hamburg, Urt. v. 9.4.1997, Bf V 64/95, juris, Rn. 42) das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nur auf Beeinträchtigungen anderer Grundstücke bezieht, die von dem Vorhaben selbst ausgehen und damit nicht auch auf Einwirkungen durch Hochwasser, also ein Naturereignis, das durch ein Bauvorhaben nur mittelbar beeinflusst wird.

    bb) Bislang ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung offen gelassen worden, ob dem § 78 WHG zum Hochwasserschutz in Überschwemmungsgebieten eine drittschützende Wirkung entnommen werden kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.12.2015, 8 ZB 14.1471, juris, Rn. 7; Beschl. v. 4.2.2014, 8 CS 13.1848, juris, Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.9.2014, NuR 2015, 488, 491, Rn. 42; Beschl. v. 18.11.2013, NVwZ-RR 2014, 265; OVG Münster, Beschl. v. 29.7.2014, 7 B 220/14, juris, Rn. 13; OVG Bautzen, Urt. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 53 zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F.; OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 42; ablehnend zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F.: OVG Lüneburg Beschl. v. 20.7.2007, NVwZ 2007, 1210, 1211), wo hingegen dies teilweise in der Literatur befürwortet wird (Cychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 46; Rein-hardt, DÖV 2011, 135, 140; Faßbender/Gläß, NVwZ 2011, 1094, 1097; noch zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F. der VGH München, Beschl. v. 16.9.2009, 15 CS 09.1924, juris, Rn. 12).

  • VG Hamburg, 27.11.2015 - 9 E 4484/15

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine

    Der Drittschutz im Rahmen des Rücksichtnahmegebots scheitert auch nicht daran, dass der zu schützende Personenkreis zu unbestimmt sei, weil der gesetzliche Hochwasserschutz des Wasserhaushaltsgesetzes einer vorsorgenden Risikovermeidung und damit dem Schutz der Allgemeinheit diene (so aber: Elgeti/Lambers, BauR 2011, 204, 208; Hünnekens in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, vor § 72, Stand: August 2014, Rn. 36; zu § 31 WHG a.F.: OVG Bautzen, Urt. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 61; zur Frage, ob ein Anspruch des Bürgers auf Wiederherstellung früher vorhandenen Retentionsraums gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. §§ 77, 78 WHG besteht: VG Würzburg, Urt. v. 8.10.2013, W 4 K 13.143, juris, Rn. 28 ff.).

    Etwas anderes folgt nach Ansicht der Kammer nicht aus dem Urteil des OVG Bautzen vom 9. Juni 2011 (1 A 504/09, juris, Rn. 48).

  • VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1250

    Erfolgloser Eilrechtsschutz eines Wassermühlenbetreibers gegen eine

    Belange des Hochwasserschutzes gehörten aber - anders als bei Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) - nicht zu den bauplanungsrechtlich zu berücksichtigen Kriterien (BayVGH, B.v. 6.6.2002 - 14 B 99.2545 - NVwZ-RR 2003, 478 = juris Rn. 14; ebenso: VGH BW, B.v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265 = juris Rn. 13; SächsOVG, U.v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - juris Rn. 48; B.v. 10.7.2012 - 1 B 158/12 - juris Rn. 15; Schmidt/Gärtner, NVwZ 2018, 534/537).
  • VG Augsburg, 19.04.2016 - Au 3 K 15.774

    Drittanfechtung einer wasserrechtlichen Genehmigung wegen Verstoßes gegen

    Demgegenüber wird, ausgehend von der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur (fehlenden) drittschützenden Wirkung der Vorschriften des vorbeugenden Hochwasserschutzes im Beschluss vom 17. August 1972 (Az. IV B 162.71 - Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1), von einem weiteren Teil der Rechtsprechung sowie der Literatur eine drittschützende Wirkung verneint (vgl. z. B. NdsOVG, B. v. 20.7.2007 - 12 ME 210/07 - NVwZ 2007, 1210; SächsOVG, U. v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - NVwZ-RR 2011, 937; VG Dresden, U. v. 16.6.2009 - 4 K 2574/07 - juris; VG Würzburg, U. v. 8.10.2013 - W 4 K 13.143 - juris; VG Regensburg, U. v. 12.5.2014 - RO 8 K 13.841 - nicht veröffentlicht; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand August 2014, vor § 72 WHG Rn. 36; Jeromin/Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, NVwZ 2009, 1079).

    Den genannten Vorschriften, an denen das Vorhaben des Beigeladenen wasserrechtlich zu messen ist, lässt sich jedoch, wie oben bereits dargelegt, kein zu schützender bestimmbarer Personenkreis in Abgrenzung zu jedem möglicherweise vom Hochwasser Betroffenen entnehmen (vgl. zum Ganzen SächsOVG, U. v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - NVwZ-RR 2011, 937).

  • OVG Hamburg, 29.10.2014 - 2 Bs 179/14

    Hemmung des Laufs der Geltungsdauer einer Baugenehmigung

    Aus der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Baubeginns, etwa aufgrund eines Nachbarrechtsbehelfs, folgt jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Unterbrechung der Laufzeit der Baugenehmigung, verbunden mit einem Neubeginn entsprechend § 212 BGB, sondern lediglich deren Hemmung entsprechend § 209 BGB (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.1999, 2 Bf 1/97; OVG Münster in st. Rspr. vgl. Urt. v. 17.7.2013, BauR 2013, 1849, 1850; zur Hemmung der Laufzeit bei Unmöglichkeit des Baubeginns: Niere, a.a.O., Rn. 17; Knuth, a.a.O., Rn. 8; a.A.: OVG Koblenz, Urt. v. 23.6.1994, 1 A 11656/93, juris Rn. 19; offen gelassen: OVG Hamburg, Urt. v. 19.3.2007, a.a.O.; OVG Bautzen, Urt. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2013 - 5 S 2037/13

    Drittschützende Wirkung von Hochwasserschutzvorschriften; bauplanungsrechtliches

    Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) "Aufschüttung" des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
  • VG Augsburg, 19.04.2016 - Au 3 K 15.516

    Drittanfechtung einer wasserrechtlichen Genehmigung wegen Verletzung

    Demgegenüber wird, ausgehend von der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur (fehlenden) drittschützenden Wirkung der Vorschriften des vorbeugenden Hochwasserschutzes im Beschluss vom 17. August 1972 (Az. IV B 162.71 - Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1), von einem weiteren Teil der Rechtsprechung sowie der Literatur eine drittschützende Wirkung verneint (vgl. z. B. NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 12 ME 210/07 - NVwZ 2007, 1210; SächsOVG, U.v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - NVwZ-RR 2011, 937; VG Dresden, U.v. 16.6.2009 - 4 K 2574/07 - juris; VG Würzburg, U.v. 8.10.2013 - W 4 K 13.143 - juris; VG Regensburg, U.v. 12.5.2014 - RO 8 K 13.841 - nicht veröffentlicht; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand August 2014, vor § 72 WHG Rn. 36; Jeromin/Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, NVwZ 2009, 1079).

    Den genannten Vorschriften, an denen das Vorhaben des Beigeladenen wasserrechtlich zu messen ist, lässt sich jedoch, wie oben bereits dargelegt, kein zu schützender bestimmbarer Personenkreis in Abgrenzung zu jedem möglicherweise vom Hochwasser Betroffenen entnehmen (vgl. zum Ganzen SächsOVG, U.v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - NVwZ-RR 2011, 937).

  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 BV 16.1030

    Wasserrechtliche Genehmigung zum Bau einer Ortsumgehung im vorläufig

    Nach dieser Ansicht dienen die Regelungen ausschließlich dem Allgemeinwohl und sehen weder nach dem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Berücksichtigung von Interessen Dritter vor; sie bezwecken allein den vorbeugenden Hochwasserschutz und richten sich nicht an einen überschaubaren Personenkreis (SächsOVG, U.v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - NVwZ-RR 2011, 937; OVG Hamburg, B.v. 28.1.2016 - 2 Bs 254/15 - NVwZ-RR 2016, 686; Hünneke in Landmann/Rohmer, UmweltR I, vor § 72 WHG Rn. 36 m.w.N.; Jeromin/Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, NVwZ 2009, 1079 m.w.N.; wohl auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1363).
  • VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1541

    Neubau eines Einfamilienhauses im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet

  • VG Augsburg, 19.04.2016 - Au 3 K 15.520

    Kein Drittschutz gegen wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlage im

  • VGH Bayern, 04.02.2014 - 8 CS 13.1848

    Gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • OVG Sachsen, 10.07.2012 - 1 B 158/12

    Nachbarschutz, Ortsbild, Gebot der Rücksichtnahme, Hochwassersatz

  • VG München, 23.07.2014 - M 9 K 12.4357

    Errichtung eines Milchvieh-Stalles im Dorfgebiet; Geruchsimmissionen; Schutz

  • VG München, 15.01.2019 - M 9 SN 18.4926

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Lagerhalle -

  • VG München, 30.09.2014 - M 2 K 14.408

    Wasserrecht

  • VG Augsburg, 18.08.2016 - Au 5 K 14.869

    Keine Verletzung nachbarschützender Normen durch Baugenehmigung für Lackieranlage

  • VG München, 23.07.2014 - M 9 K 12.4423

    Errichtung eines Milchvieh-Stalles im Dorfgebiet; Geruchsimmissionen; Schutz

  • VG Augsburg, 18.08.2016 - Au 5 K 14.856

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Anlage zur Herstellung von

  • VG Regensburg, 11.10.2013 - RO 8 K 13.1095

    Ausnahmegenehmigung für Bauvorhaben im vorläufig gesicherten

  • VG Saarlouis, 08.05.2012 - 5 L 240/12

    Baugenehmigung für Verbrauchermarkt in ausgewiesenem Überschwemmungsgebiet

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 1 LA 207/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4753
OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 1 LA 207/08 (https://dejure.org/2011,4753)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.07.2011 - 1 LA 207/08 (https://dejure.org/2011,4753)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Juli 2011 - 1 LA 207/08 (https://dejure.org/2011,4753)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Baurecht - zur Verwirkung materieller Abwehrrechte

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs. 1 NBauO; § 46 Abs. 1 S. 2 NBauO
    Beginn und Bemessung des "längeren Zeitraums"des Untätigbleibenmüssens eines Nachbars zur Verwirkung seiner materiellen Abwehrrechte; Erkenntis über eine möglicherweise Nachbarrechte tangierende Baumaßnahme und Weiterbauen des Bauherrn im Vertrauen auf eine ...

  • rechtsportal.de

    NBauO § 7 Abs. 1; NBauO § 46 Abs. 1 S. 2
    Beginn und Bemessung des "längeren Zeitraums"des Untätigbleibenmüssens eines Nachbars zur Verwirkung seiner materiellen Abwehrrechte; Erkenntis über eine möglicherweise Nachbarrechte tangierende Baumaßnahme und Weiterbauen des Bauherrn im Vertrauen auf eine ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beginn und Bemessung des "längeren Zeitraums"des Untätigbleibenmüssens eines Nachbars zur Verwirkung seiner materiellen Abwehrrechte; Erkenntis über eine möglicherweise Nachbarrechte tangierende Baumaßnahme und Weiterbauen des Bauherrn im Vertrauen auf eine ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • der-rechthaber.de (Kurzanmerkung)

    So fix geht das

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann sind Nachbarrechte gegen eine Baumaßnahme verwirkt? (IBR 2012, 111)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 807
  • NZBau 2012, 100
  • DVBl 2011, 1113
  • BauR 2012, 239
  • BauR 2012, 542
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89

    Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 1 LA 207/08
    Dieses Vertrauen muss er betätigt haben (vgl. zum Vorstehenden unter anderem BVerwG, B. v. 18.3.1999 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730 = BRS 48 Nr. 179; Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 = BRS 52 Nr. 218; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.3.1987 - 1 A 82/85 -, BRS 47 Nr. 184 sowie Urt. v. 14.11.1997 - 6 L 1309/96 -, AgrarR 1999, 103; OVG Münster, Urt. v. 2.3.1999 - 10 A 2343/97 -, BauR 2000, 381 = BRS 62 Nr. 194).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9 = DÖV 1974, 385 = BRS 28 Nr. 133 = BauR 1974, 401; Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = DVBl 1987, 1276 = NVwZ 1988, 348 = BauR 1987, 661 = BRS 47 Nr. 185 = DÖV 1988, 32; Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182 = BauR 1991, 597 = BRS 52 Nr. 218 = UPR 1991, 345 = Buchholz 404.19 Nachbarschutz Nr. 102) ist allerdings geklärt, dass das materielle Abwehrrecht des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben - außer durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen - auch durch Verwirkung verloren gehen kann.

    Eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Nachbar deutlich länger als einen Monat untätig geblieben ist, nachdem er die Baugenehmigung kannte oder hätte kennen können (BVerwG, Urt. v. 16.5.1991, a.a.O.).".

    Je weiter die Baumaßnahmen und Nutzungen fortschreiten und sich sowohl absehen lässt, deren Durchführung fordere erhebliche finanzielle Aufwendungen, welche bei einer Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte frustriert würden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218), als auch, dass Nachbarrechte damit doch bedroht seien, desto eher muss sich der Nachbar an die Bauaufsichtsbehörde (oder den Bauherrn) wenden.

    Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1991 (- 4 C 4.89 -, UPR 1991, 345 = BauR 1991, 597 = BayVBl. 1991, 726 = NVwZ 1991, 1182 = BRS 52 Nr. 218) geht ebenfalls fehl.

  • BVerwG, 18.03.1988 - 4 B 50.88

    Materielles Abwehrrecht - Nachbar - Verwirkung - Ungenehmigte Bauvorhaben -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 1 LA 207/08
    Dieses Vertrauen muss er betätigt haben (vgl. zum Vorstehenden unter anderem BVerwG, B. v. 18.3.1999 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730 = BRS 48 Nr. 179; Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 = BRS 52 Nr. 218; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.3.1987 - 1 A 82/85 -, BRS 47 Nr. 184 sowie Urt. v. 14.11.1997 - 6 L 1309/96 -, AgrarR 1999, 103; OVG Münster, Urt. v. 2.3.1999 - 10 A 2343/97 -, BauR 2000, 381 = BRS 62 Nr. 194).

    Der vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 UA zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3.1988 (- 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730) wird in Randnummer 18 der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angeführt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1999 - 10 A 2343/97

    Verwirkung von Nachbarrechten)

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 1 LA 207/08
    Dieses Vertrauen muss er betätigt haben (vgl. zum Vorstehenden unter anderem BVerwG, B. v. 18.3.1999 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730 = BRS 48 Nr. 179; Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 = BRS 52 Nr. 218; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.3.1987 - 1 A 82/85 -, BRS 47 Nr. 184 sowie Urt. v. 14.11.1997 - 6 L 1309/96 -, AgrarR 1999, 103; OVG Münster, Urt. v. 2.3.1999 - 10 A 2343/97 -, BauR 2000, 381 = BRS 62 Nr. 194).

    Die Entscheidung des OVG Münster vom 2. März 1999 (- 10 A 2343/97 -, BauR 2000, 381 = NWVBl. 2000, 128 = BRS 62 Nr. 194) ist irrelevant; denn "das Oberverwaltungsgericht" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur das, welchem das Verwaltungsgericht instanziell zugeordnet ist.

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 1 LA 207/08
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9 = DÖV 1974, 385 = BRS 28 Nr. 133 = BauR 1974, 401; Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = DVBl 1987, 1276 = NVwZ 1988, 348 = BauR 1987, 661 = BRS 47 Nr. 185 = DÖV 1988, 32; Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182 = BauR 1991, 597 = BRS 52 Nr. 218 = UPR 1991, 345 = Buchholz 404.19 Nachbarschutz Nr. 102) ist allerdings geklärt, dass das materielle Abwehrrecht des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben - außer durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen - auch durch Verwirkung verloren gehen kann.
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 1 LA 207/08
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, sondern bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 = DVBl. 2010, 308).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 1 LA 207/08
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9 = DÖV 1974, 385 = BRS 28 Nr. 133 = BauR 1974, 401; Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = DVBl 1987, 1276 = NVwZ 1988, 348 = BauR 1987, 661 = BRS 47 Nr. 185 = DÖV 1988, 32; Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182 = BauR 1991, 597 = BRS 52 Nr. 218 = UPR 1991, 345 = Buchholz 404.19 Nachbarschutz Nr. 102) ist allerdings geklärt, dass das materielle Abwehrrecht des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben - außer durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen - auch durch Verwirkung verloren gehen kann.
  • OVG Niedersachsen, 14.11.1997 - 6 L 1309/96

    Abwehranspruch; Nachbarklage; Taubenhaltung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 1 LA 207/08
    Dieses Vertrauen muss er betätigt haben (vgl. zum Vorstehenden unter anderem BVerwG, B. v. 18.3.1999 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730 = BRS 48 Nr. 179; Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 = BRS 52 Nr. 218; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.3.1987 - 1 A 82/85 -, BRS 47 Nr. 184 sowie Urt. v. 14.11.1997 - 6 L 1309/96 -, AgrarR 1999, 103; OVG Münster, Urt. v. 2.3.1999 - 10 A 2343/97 -, BauR 2000, 381 = BRS 62 Nr. 194).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.03.1987 - 1 A 82/85
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 1 LA 207/08
    Dieses Vertrauen muss er betätigt haben (vgl. zum Vorstehenden unter anderem BVerwG, B. v. 18.3.1999 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730 = BRS 48 Nr. 179; Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 = BRS 52 Nr. 218; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.3.1987 - 1 A 82/85 -, BRS 47 Nr. 184 sowie Urt. v. 14.11.1997 - 6 L 1309/96 -, AgrarR 1999, 103; OVG Münster, Urt. v. 2.3.1999 - 10 A 2343/97 -, BauR 2000, 381 = BRS 62 Nr. 194).
  • VG Hannover, 26.10.2023 - 4 B 5339/22

    Abwägungsentscheidung; Ausfertigung; Baugenehmigung; Beteiligung Ortsrat;

    Das Verhalten des Nachbarn muss beim Bauherrn das schützenswerte Vertrauen hervorgerufen haben, dieser Nachbar werde auch in Zukunft keine Einwendungen geltend machen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.07.2011 - 1 LA 207/08 -, juris).
  • VG Göttingen, 04.07.2013 - 2 A 439/12

    Nachbarliches Abwehrrecht; grenzseitiger Anbau; nachbarschützender Charakter;

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. Juli 2011 (- 1 LA 207/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 807 ff., zitiert nach juris Rn. 24) hierzu ausgeführt, die Herstellung einer Bodenplatte gehe zwangsläufig mit Geräuschen einher, welche auf einem unmittelbar angrenzendem Nachbargrundstück wahrgenommen werden können und den Nachbarn daher Anlass sein müssen, einen Blick auf das Grundstück der Bauherren - gegebenenfalls auch durch eine Barriere aus Koniferen - zu werfen.

    In der Rechtsprechung der Kammer ist im Anschluss an die vom Nds. OVG in seinem Beschluss vom 5. Juli 2011 (a.a.O.) aufgezeigten Grundsätze zur materiellen Verwirkung geklärt, dass zwischen Grundstücksnachbarn ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis besteht, welches verlangt, dass ein Nachbar, der eine Baumaßnahme wegen Verletzung seiner Nachbarrechte für rechtswidrig hält, alsbald gegenüber dem Bauherrn oder der Bauaufsichtsbehörde tätig wird und seine Einwendungen vorbringt, damit ein wirtschaftlicher Schaden des Bauherrn möglichst vermieden wird.

    Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Nds. OVG in seinem Beschluss vom 5. Juli 2011 (a.a.O.), wonach schon Erdarbeiten im Bereich des Bauwichs für den betroffenen Nachbarn bereits einen gewissen Vorwarneffekt entfalteten, und das genannte Gemeinschaftsverhältnis es dem Nachbarn verbiete, sich gegenüber solchen Bauarbeiten taub zu stellen, d.h. gleichsam mit verschränkten Armen ohne jede Vorbereitung abzuwarten und erst dann mit Überlegungen der eigenen Interessen zu beginnen, wenn die Verletzung von Nachbarrechten sozusagen mit den Händen zu greifen sei (a.a.O., Rn. 20), waren die Beigeladenen hier umso mehr - weil zweifach vorgewarnt - gehalten, spätestens Ende April 2010 zur Vermeidung einer fortschreitenden Bautätigkeit der Kläger ihre konkreten Einwendungen gegen das Bauvorhaben gegenüber den Klägern zum Ausdruck zu bringen.

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2021 - 1 KN 87/16

    Bebauungsplan; Bebauungsplan vorhabenbezogener; Emissionsbegrenzung;

    Zwar kann das materielle Abwehrrecht auch durch ein Verhalten verwirkt werden, das (ganz oder zum Teil) zeitlich vor der Erteilung einer Baugenehmigung liegt (Senatsbeschl. v. 5.7.2011 - 1 LA 207/08 -, BRS 78 Nr. 191 = juris Rn. 16 m.w.N; BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218 = juris Rn. 18) und daher zu einem früheren Zeitpunkt verwirkt sein als entsprechende Verfahrensrechte (BVerwG, Beschl. v. 9.8.1990 - 4 B 95.90 -, BRS 50 Nr. 196 = juris Ls. 1 und Rn. 5 f.).
  • OVG Niedersachsen, 08.10.2013 - 1 LB 162/13

    Betätigung des Vertrauens eines Bauherrn in Form einer über lange Zeit

    Dieses Vertrauen muss der Bauherr schließlich betätigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.3.1988 - BVerwG 4 B 50.88 -, juris Rn. 2 = NVwZ 1988, 730; Urt. v. 16.5.1991 - BVerwG 4 C 4.89 -, juris Rn. 18, 25, 28 = NVwZ 1991, 1182; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.1997 - 6 L 1309/96 -, juris Rn. 2 = AgrarR 1999, 103; Beschl. v. 5.7.2011 - 1 LA 207/08 -, juris Rn. 17 = NVwZ-RR 2011, 807).
  • VG Augsburg, 22.03.2012 - Au 5 K 09.1819

    Untätigkeitsklage; Verwirkung des formellen Klagerechts; materielle Verwirkung;

    Im Übrigen kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall auch die weiteren, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien bezüglich des für die Verwirkung eines materiellen Rechts maßgeblichen Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, nämlich die, dass die Zeitkomponente sich nach oben hin deutlich von den jeweils in Betracht kommenden regelmäßigen Rechtsbehelfsfristen unterscheiden muss, erfüllt sind (z.B. BVerwG vom 16.5.1991 a.a.O.; OVG Lüneburg vom 5.7.2011 NVwZ-RR 2011, 807 ff.).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1225
OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10 (https://dejure.org/2011,1225)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.10.2011 - 2 B 5.10 (https://dejure.org/2011,1225)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - 2 B 5.10 (https://dejure.org/2011,1225)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 124a Abs 1 S 1 VwGO, § 124a Abs 2 S 1 VwGO
    Überzeugung von der rechtzeitigen Einlegung einer Berufungsschrift bei Sende- und Faxempfangsbericht ohne technische Beifügung der übersandten Seiten; Denkmalbereich in Form eines Ensembles; denkmalschutzrechtliche Genehmigung einer Gebäudeaufstockung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 14 Abs 1 S 2 GG, § ... 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 124a Abs 1 S 1 VwGO, § 124a Abs 2 S 1 VwGO, § 64 S 1 BauO BE, § 71 Abs 1 BauO BE, § 2 Abs 2 DSchG BE, § 2 Abs 3 DSchG BE, § 4 Abs 1 DSchG BE, § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 DSchG BE, § 12 Abs 3 S 2 DSchG BE
    Berufungsfrist; Faxübermittlung; Anscheinsbeweis; Sendeprotokoll; Empfangsbericht; "OK-Vermerk"; Fehlbedienung; "aufgetauchtes" Schriftstück; fehlender Eingangsstempel; verzögerte Weiterleitung; Fälschungsmöglichkeit; Überzeugungsgrundsatz; Gesamtwürdigung; vereinfachtes ...

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von Denkmalschutz für ein Mietshausensemble bei Darstellung des Berliner Mietshausbaus der Gründerzeit bis um 1890; Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für eine Gebäudeaufstockung

  • rechtsportal.de

    Vorliegen von Denkmalschutz für ein Mietshausensemble bei Darstellung des Berliner Mietshausbaus der Gründerzeit bis um 1890; Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für eine Gebäudeaufstockung

  • ibr-online

    Gebäudedenkmal: Aufstockung zulässig?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine denkmalrechtliche Genehmigung ohne überwiegendes Privatinteresse! (IBR 2012, 356)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 542
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06

    Denkmalrecht: Einbau von Kunststofffenstern an Stelle der ursprünglichen - aber

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10
    Insbesondere sind auch keine derart weit reichenden baulichen Veränderungen erfolgt, dass die geschichtliche und städtebauliche Bedeutung des Ensembles nicht mehr sichtbar ist, wodurch die Indizfunktion der - hier auf der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung beruhenden - Denkmalfähigkeit des Ensembles für das öffentliche Erhaltungsinteresse ausnahmsweise entfallen würde (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, BRS 73 Nr. 204).

    Soweit das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21. Februar 2008 (- OVG 2 B 12.06 -, BRS 73 Nr. 204) verweist, wonach die wertende Einschätzung, ob das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt, "kategorienadäquat" zu erfolgen hat, d.h. sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren muss, ist die aufgeworfene Frage geklärt und hat deshalb schon keine grundsätzliche Bedeutung.

    Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. zum Ganzen zusammenfassend: Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, BRS 73 Nr. 204, m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04

    Denkmalbereich, Ensemble, städtebauliche Bedeutung, Erhaltungsgebiet,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10
    Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. zusammenfassend: Urteil des Senats vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, BRS 70 Nr. 202, m.w.N.).

    Auch die städtebauliche Bedeutung des Ensembles, die die zugehörigen baulichen Anlagen regelmäßig als räumlich-kubische Einheit umfasst (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, BRS 70 Nr. 202), würde deshalb durch die Aufstockung beeinträchtigt.

  • OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91

    Baudenkmal; Öffentliches Interesse; Erhaltungsinteresse ; Bauliche Veränderungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Bedeutungskategorien fließend sein können und eine städtebauliche Bedeutung unter anderem dann anzunehmen ist, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591, 591).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. OVG Berlin, Urteile vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591, 591).

  • OVG Berlin, 11.07.1997 - 2 B 15.93

    Denkmalbereich ; Ortsgeschichtliche Bedeutung; Historische städtebauliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10
    a) Ist die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzgesetzes erfüllt, wenn ein Bauwerk oder ein Ensemble historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht (vgl. OVG Berlin, Urteile vom 11. Juli 1997 - OVG 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234, und vom 25. Juli 1997 - OVG 2 B 3.94 -, OVGE 22, 180, 181), hat das zum Denkmalbereich zusammengefasste Mietshausensemble jedenfalls stadtentwicklungs- und architekturgeschichtliche Bedeutung.

    Soweit eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eine stadtbildprägende Außenwirkung der betreffenden Gebäude und damit eine gewisse optische "Dominanz" voraussetzt (vgl. OVG Berlin, Urteile vom 11. Juli 1997 - OVG 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234, und vom 25. Juli 1997 - OVG 2 B 3.94 -, OVGE 22, 180, 182 f.), ist diese Voraussetzung mit Blick auf die Ausdehnung des Ensembles und die vom öffentlichen Straßenraum aus ohne Einschränkung gegebene Erlebbarkeit zu bejahen.

  • OVG Berlin, 25.07.1997 - 2 B 3.94

    Gebäudegruppe; Ortsgeschichtliche Bedeutung; Öffentliches Erhaltungsinteresse;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10
    a) Ist die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzgesetzes erfüllt, wenn ein Bauwerk oder ein Ensemble historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht (vgl. OVG Berlin, Urteile vom 11. Juli 1997 - OVG 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234, und vom 25. Juli 1997 - OVG 2 B 3.94 -, OVGE 22, 180, 181), hat das zum Denkmalbereich zusammengefasste Mietshausensemble jedenfalls stadtentwicklungs- und architekturgeschichtliche Bedeutung.

    Soweit eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eine stadtbildprägende Außenwirkung der betreffenden Gebäude und damit eine gewisse optische "Dominanz" voraussetzt (vgl. OVG Berlin, Urteile vom 11. Juli 1997 - OVG 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234, und vom 25. Juli 1997 - OVG 2 B 3.94 -, OVGE 22, 180, 182 f.), ist diese Voraussetzung mit Blick auf die Ausdehnung des Ensembles und die vom öffentlichen Straßenraum aus ohne Einschränkung gegebene Erlebbarkeit zu bejahen.

  • VGH Bayern, 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815

    Baudenkmal; Aufstockung; gewichtige Gründe des Denkmalschutzes; wirtschaftliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10
    Zudem führen An- und Aufbauten typischerweise zu einer Verzerrung der Proportion und Silhouette eines Hauses (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH München, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 ZB 08.1815 -, juris Rn. 5), was sich innerhalb eines Denkmalbereichs in Form eines Ensembles regelmäßig - so auch hier - auf das Gesamtgefüge auswirkt.
  • BGH, 07.12.1994 - VIII ZR 153/93

    Beweiskraft des Sendeberichts bei Streit über den Zugang eines Telefaxschreibens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10
    Da in dem vorgelegten Sendebericht nicht - wie bei vielen Geräten inzwischen üblich - auch eine Kopie der übermittelten Seiten ausgedruckt worden und daher nicht erkennbar ist, ob eine beschriftete oder eine unbeschriftete Seite übertragen wurde, lässt sich hierdurch nicht ausschließen, dass entweder - als Folge einer Fehlbedienung des Faxgerätes - lediglich die unbeschriftete Seite der Berufungsschrift übermittelt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 8. Juli 1998 - I R 17-96 -, NVwZ 1999, 220, 221; BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZR 1/09 -, juris) oder - was trotz des "OK-Vermerks" denkbar ist - die Datenübermittlung an einer Unterbrechung oder Störung im öffentlichen Netz gescheitert ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 -, NJW 1995, 665, 667; OLG München, Urteil vom 20. April 2011 - 20 U 4821/10 -, juris Rn. 9).
  • BFH, 08.07.1998 - I R 17/96

    Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen per Telefax

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10
    Da in dem vorgelegten Sendebericht nicht - wie bei vielen Geräten inzwischen üblich - auch eine Kopie der übermittelten Seiten ausgedruckt worden und daher nicht erkennbar ist, ob eine beschriftete oder eine unbeschriftete Seite übertragen wurde, lässt sich hierdurch nicht ausschließen, dass entweder - als Folge einer Fehlbedienung des Faxgerätes - lediglich die unbeschriftete Seite der Berufungsschrift übermittelt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 8. Juli 1998 - I R 17-96 -, NVwZ 1999, 220, 221; BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZR 1/09 -, juris) oder - was trotz des "OK-Vermerks" denkbar ist - die Datenübermittlung an einer Unterbrechung oder Störung im öffentlichen Netz gescheitert ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 -, NJW 1995, 665, 667; OLG München, Urteil vom 20. April 2011 - 20 U 4821/10 -, juris Rn. 9).
  • BGH, 10.08.2010 - VIII ZR 1/09

    Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10
    Da in dem vorgelegten Sendebericht nicht - wie bei vielen Geräten inzwischen üblich - auch eine Kopie der übermittelten Seiten ausgedruckt worden und daher nicht erkennbar ist, ob eine beschriftete oder eine unbeschriftete Seite übertragen wurde, lässt sich hierdurch nicht ausschließen, dass entweder - als Folge einer Fehlbedienung des Faxgerätes - lediglich die unbeschriftete Seite der Berufungsschrift übermittelt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 8. Juli 1998 - I R 17-96 -, NVwZ 1999, 220, 221; BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZR 1/09 -, juris) oder - was trotz des "OK-Vermerks" denkbar ist - die Datenübermittlung an einer Unterbrechung oder Störung im öffentlichen Netz gescheitert ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 -, NJW 1995, 665, 667; OLG München, Urteil vom 20. April 2011 - 20 U 4821/10 -, juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1985 - 5 S 229/85

    Denkmalschutz; bewegliches Kulturdenkmal; keine Abwägung bei Eintragung ins

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10
    Entscheidet das Gericht in solchen Fällen auf Grund eigener Sachkunde, muss es erklären, inwieweit es selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt (vgl. zusammenfassend OVG Berlin, Urteil vom 18. November 1994 - 2 B 10.92 -, LKV 1995, 371; sowie ferner OVG Berlin, Urteil vom 12. November 1993 - OVG 2 B 38.90 -, BRS 56 Nr. 216; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 1985 - 5 S 229/85 -, BRS 44 Nr. 121; OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 1987 - 6 A 71/86 -, NVwZ 1988, 1143, 1144; OVG Münster, Urteil vom 14. März 1991 - 11 A 264/89 -, BRS 52 Nr. 123; Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, Stand Juli 2008, Kommentar zu § 5, Anm. 3.8).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 02.10.1987 - 6 A 71/86
  • OVG Berlin, 18.11.1994 - 2 B 10.92

    Denkmaleigenschaft: Muß ein Sachverständiger gehört werden?

  • OLG München, 20.04.2011 - 20 U 4821/10

    Zugang von Fax-Mitteilungen: Anscheinsbeweis für den Zugang einer per Fax

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.1991 - 11 A 264/89

    Aufgabenstellung und Sachkunde des Denkmalpflegeamtes; Besorgnis der

  • OVG Berlin, 12.08.1994 - 2 B 13.91

    Denkmalschutz; Unterschutzstellung; Geschichtliche Bedeutung; Bauliche Anlage;

  • OVG Berlin, 12.11.1993 - 2 B 38.90

    Denkmalfähigkeit; Denkmalwürdigkeit; Baudenkmal; Unbestimmter Rechtsbegriff;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 2 B 24.12

    Feststellungsklage; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Tatbestandsmerkmal;

    Die verfahrensrechtliche Stellung der Denkmalschutzbehörde als Beteiligter steht einer solchen Verwertung nicht entgegen, da allein die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben den Verdacht mangelnder Unabhängigkeit bei der Bewertung nicht zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    aa) Die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzrechts ist erfüllt, wenn ein Bauwerk oder Gruppen von Gebäuden historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht bzw. machen, also insoweit ein Aussagewert besteht (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 29).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 38).

    Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt das öffentliche Erhaltungsinteresse, wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die das jeweilige Denkmal ausmachenden Bedeutungskategorien nicht mehr sichtbar sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 38).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 2 B 26.12

    Nachträgliche Genehmigung für den Einbau von Dachflächenfenstern in

    Die verfahrensrechtliche Stellung der Denkmalschutzbehörde als Beteiligter steht einer solchen Verwertung nicht entgegen, da allein die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben den Verdacht mangelnder Unabhängigkeit bei der Bewertung nicht zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    aa) Die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzrechts ist erfüllt, wenn ein Bauwerk oder Gruppen von Gebäuden historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht bzw. machen, also insoweit ein Aussagewert besteht (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 29).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 38).

    Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt das öffentliche Erhaltungsinteresse, wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die das jeweilige Denkmal ausmachenden Bedeutungskategorien nicht mehr sichtbar sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 38).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 6 N 74.15

    Nachbarstreit; Hotel; Anbau; Aufhebung der Baugenehmigung; Einvernehmen der

    Bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft eines oder mehrerer Gebäude sowie der Denkmalverträglichkeit einer geplanten Maßnahme handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen und ggf. nach sachverständiger Beratung durch fachkundige Stellen der uneingeschränkten Überprüfung und Beurteilung durch das Gericht unterliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2011 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 27, 42; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 -, juris Rn. 7 f.)(Rn.4).

    Insoweit handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die - auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen und ggf. nach sachverständiger Beratung durch fachkundige Stellen - der uneingeschränkten Überprüfung und Beurteilung durch das Gericht unterliegen und insofern auch nicht an Sachverständige delegiert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2011 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 27, 42; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 -, juris Rn. 7).

    Allein der Umstand, dass das Landesamt als Denkmalfachbehörde im Genehmigungsverfahren beteiligt war, genügt nicht, um den Verdacht mangelnder Unabhängigkeit seiner - ihm gesetzlich obliegenden - denkmalfachlichen Bewertung zu begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2011, a.a.O.).

  • VG Berlin, 05.10.2018 - 19 K 59.18

    Werbeanlage mit Sichtbeziehungen zu einem Baudenkmal

    Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg setzt eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes "eine stadtbildprägende Außenwirkung der betreffenden Gebäude und damit eine gewisse optische "Dominanz""" voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 -, juris Rn. 35 m.w.Nachw.).

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln Folgendes festgehalten (Urteil vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 41):.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren (Beschwerde) wegen Baugenehmigung für

    Ausgehend von den zum Verfahren gereichten denkmalschutzrechtlichen Stellungnahmen (Erläuterungen zum Vorliegen der Merkmale eines Denkmals nach § 2 DSchG Bln vom 24. Mai 1995, Auszug aus der Denkmaltopographie Charlottenburg [in Vorbereitung], undatierte Stellungnahme von F...) und den Ausführungen der Vertreter des Landesdenkmalamtes im Ortstermin, die dem Gericht für eine "sachverständige Beratung" (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 - , juris) zur Verfügung standen, liegt zur Überzeugung des Senats mit den Häusern "M..., Mietshäuser" ein Ensemble von baugeschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung vor.

    Durch die Errichtung des "Wintergartens" würde das Erscheinungsbild, der geschichtliche Aussagewert und die städtebauliche Bedeutung des Ensembles gemessen an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O.) mehr als geringfügig beeinträchtigt.

  • VG Berlin, 15.02.2018 - 19 K 457.17

    Dachgeschossausbau im Denkmalbereich

    Ist die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzgesetzes erfüllt, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 -, juris Rn. 29 m.w.Nachw.), haben die zum Denkmalbereich zusammengefassten Bauten jedenfalls stadtentwicklungs- und architekturgeschichtliche Bedeutung.
  • VG Berlin, 20.02.2020 - 13 K 195.18

    Siedlung Luisenhof bleibt Denkmal

    Entscheidet das Gericht in solchen Fällen auf Grund eigener Sachkunde, muss es erklären, inwieweit es selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 B 5.10 - juris Rn. 27; Urteil vom 21. April 2016 - 2 B 26.12 - juris Rn. 26).

    Die baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale haben, die zusammen einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit haben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 B 5.10 - juris Rn. 26 m.w.N.).

  • VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17

    Denkmalschutz: Abwägung öffentlicher und privater Interessen

    Zur Denkmaleigenschaft hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 - ausgeführt:.

    Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 B 5.10 -).

  • VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12

    Zur Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

    Den Feststellungskläger gleichwohl für die gerichtliche Klärung der zutreffend einschlägigen Kategorie(n) auf eine etwaige spätere Streitigkeit um die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zu verweisen (so aber VG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 16 K 109.11, juris), erschiene im Übrigen auch deshalb unangemessen, da nicht jeglicher Streit um eine Änderungsgenehmigung die verbindliche Klärung aller Kategorien erfordert, sondern die Klärung einer einschlägig entgegenstehenden Kategorie zur Rechtfertigung einer Versagung ausreicht (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 27.10.2011, 2 B 5.10, juris Rn 36).
  • VG Berlin, 05.10.2022 - 13 K 215.21
    Aufbauten wie die der zwei begehrten Aufdachterrassen mit Absturzsicherungen führen deshalb typischerweise zu einer Verzerrung von Proportion und Silhouette eines Hauses (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 B 5.10 - juris Rn. 42; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 5).

    Angesichts des vorliegend zu bejahenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des überkommenen Erscheinungsbild des Baudenkmals lässt sich ein überwiegendes privates Interesse der Klägerin bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln vorzunehmenden Interessenabwägung nicht feststellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 B 5.10 - juris Rn. 48).

  • VG Berlin, 08.10.2015 - 19 L 294.15

    Keine Riesenplakatwerbung am Ernst-Reuter-Platz

  • VG Berlin, 09.06.2022 - 19 K 664.17

    Denkmalschutz begrenzt Bebaubarkeit von Tennisplätzen hinter der Berliner

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.12.2011 - 2 N 104.09

    Denkmalschutz; Siedlung "Roter Adler"; Anbringung eines Vordaches und einer

  • VG Schleswig, 04.01.2022 - 2 B 53/21

    Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eines Nachbarn gegen Baugenehmigung in

  • VG Berlin, 17.01.2019 - 13 L 271.18

    Pankower Bahnbetriebswerk: Eigentümerin teilweise zur Erhaltung

  • VG Berlin, 09.06.2016 - 19 K 76.15

    Errichtung einer Dachterrasse im Denkmalbereich

  • VG Berlin, 10.09.2015 - 19 K 174.14
  • VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14

    Antrag auf Bauvorbescheid

  • VG Berlin, 05.07.2018 - 13 K 413.17

    Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Austausch von

  • VG Berlin, 11.10.2018 - 13 K 461.17

    Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage Stalinallee Block G und Ensemble

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